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Fristen 2027 für Sanitätshäuser: alle Termine mit Quelle

2027 ändern sich Zuzahlung, Vergütung, Rechnungsstellung, das Format der Abrechnungsdaten und der Weg der Verordnung. Diese Seite führt jeden Stichtag mit seiner Fundstelle in einer Tabelle. Wo ein eigener Beitrag die Regel erklärt, führt die Zeile dorthin.

Veröffentlicht am · geprüft am · Nitramine

In Kürze. Am 01.01.2027 ändern sich Zuzahlung und Vergütung, und größere Betriebe stellen Geschäftskunden E-Rechnungen aus. Vom 01.02. bis 30.04.2027 läuft die Umstellung auf Version 22 der Abrechnungsdaten. Ab 01.07.2027 werden Hilfsmittel elektronisch verordnet, bis 01.10.2027 muss der Anschluss an die Telematikinfrastruktur stehen.

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Alle Termine

DatumRegelungBetroffenFundstelle
seit 30.07.2026Zuzahlung bei Hilfsmitteln zum Verbrauch: 10 % des Betrags, den die Kasse übernimmt, höchstens 15 € für den Monatsbedarf (bisher 10 €). Die Fachpresse nennt das Datum einen Redaktionsfehler und berichtet von 10 € bis 31.12.2026; eine Korrektur ist offen.Abgabe von Verbrauchshilfsmitteln§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V
01.01.2027Zuzahlung 10 % des Abgabepreises, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €, nicht mehr als die Kosten des Mittels (bisher 5 € und 10 €). Es zählt der Tag der Abgabe. Tabelle mit Beispielen · Zuzahlungsrechnerjede Abgabe an Versicherte ab 18 Jahren§ 61 SGB V n. F.; § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V
01.01.2027Abschlag: Für Versorgungen, die vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 beginnen, ist nur der um 3 % geminderte Vertragspreis abrechenbar. Maßgeblich ist der Beginn der Versorgung, bei wiederkehrenden Versorgungen jede einzelne Lieferung.jede Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V§ 127 Abs. 1b SGB V
01.01.2027E-Rechnung: Rechnungen an andere Unternehmen sind als E-Rechnung nach EN 16931 auszustellen, wenn der Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag. Rechnungen bis 250 € brutto sind ausgenommen. Formate und AusnahmenRechnungen an Geschäftskunden§ 14 UStG; § 27 Abs. 38 UStG; BMF-Schreiben vom 15.10.2025
bis 01.01.2027Festbeträge: Der GKV-Spitzenverband beschließt eine Verfahrensordnung für Festbeträge. Sie regelt auch, wie Hersteller und Leistungserbringer auf Verlangen Preise, Rabatte, Kalkulationszuschläge, Stundenverrechnungssätze und Arbeitszeiten übermitteln.Hilfsmittelerbringer, auf Verlangen§ 36 SGB V n. F.
01.02.2027Abrechnung nach § 302: Technische Anlagen 1 und 3 in Version 22, dazu die Kostenträgerdatei nach Anhang 3 in Version 10. Welche Version gilt, entscheidet das Erstelldatum der Datei, nicht das Rechnungsdatum. Bis 30.04.2027 darf eine Datei Version 21 oder 22 haben, aber nur eine von beiden. Umstellung planenjede Abrechnung mit den KrankenkassenTechnische Anlage 1, Version 22 (Stand 21.05.2026), Abschnitt 5.5.1
01.02.2027Abrechnung von Pflegehilfsmitteln nach § 105 SGB XI: Technische Anlage 1 Pflege 6.5.1, die Nachricht PLAA in Version 7.Abgabe von Pflegehilfsmitteln an Versicherte der PflegekassenTechnische Anlage 1 Pflege 6.5.1
30.04.2027Letzter Tag für Version 21: Dateien, die ab dem 01.05.2027 erstellt werden, nehmen die Datenannahmestellen nur noch in Version 22 an.jede Abrechnung mit den KrankenkassenTechnische Anlage 1, Version 22, Abschnitt 5.5.1; Übergang von drei Monaten
30.05.2027Letzter Tag für die Nachrichten PLGA und PLAA in Version 6 bei der Abrechnung von Pflegehilfsmitteln.Abgabe von PflegehilfsmittelnTechnische Anlage 1 Pflege 6.4.0 und 6.5.1
01.07.2027Ärztinnen und Ärzte verordnen Hilfsmittel elektronisch. Hilfsmittelerbringer müssen ab diesem Tag auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung versorgen. Ein Regierungsentwurf (GeDIG) will beides auf den 01.07.2030 verschieben; beschlossen ist das nicht (Stand 08.10.2026). E-Rezept für Hilfsmittelalle Hilfsmittelerbringer§ 360 Abs. 7 Satz 2 und 5 SGB V
01.10.2027Anschluss an die Telematikinfrastruktur, um elektronische Verordnungen abrufen zu können. Der Regierungsentwurf ändert diesen Termin nicht. SMC-B beantragenalle Hilfsmittelerbringer§ 360 Abs. 8 SGB V
01.01.2028E-Rechnung für alle Aussteller: Die Übergänge für Betriebe bis 800.000 € Umsatz und für EDI-Verfahren enden am 31.12.2027.Rechnungen an Geschäftskunden§ 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG
31.12.2028Letzter Tag des Abschlagszeitraums: Versorgungen, die danach beginnen, fallen nicht mehr unter den Abschlag von 3 %.jede Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V§ 127 Abs. 1b SGB V

Die Pflicht vom 01.07.2027 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf im Einzelfall aus technischen Gründen nicht möglich ist (§ 360 Abs. 7 Satz 6 SGB V). Die Frist für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur endet erst drei Monate später. Diesen Widerspruch im Gesetz kritisiert auch das Handwerk.

Regeln, die jedes Jahr gelten

RegelFristFundstelle
HilfsmittelverordnungDie Versorgung ist innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung aufzunehmen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Leistungsantrag in dieser Zeit bei der Krankenkasse eingeht. Gültigkeit berechnen§ 8 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie
Verordnung im EntlassmanagementGültig bis sieben Kalendertage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus.§ 6a Hilfsmittel-Richtlinie
PräqualifizierungZertifikat je Betriebsstätte und Versorgungsbereich, höchstens fünf Jahre. Maßgebliche Änderungen sind der Präqualifizierungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Laufzeit und Überwachung§ 126 Abs. 1a SGB V; Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands vom 28.04.2025
ITSG-ZertifikatZertifikate, die seit dem 02.01.2026 ausgestellt werden, gelten nur noch ein Jahr. Ohne gültiges Zertifikat lassen sich keine Abrechnungsdaten verschlüsselt senden. Zertifikat verlängernAnlage 16 der Gemeinsamen Grundsätze Technik; ITSG Trust Center
KostenträgerdateienJede Kassenart veröffentlicht ihre Datei mit eigenem Gültigkeitsbeginn. Vor jeder Abrechnung den gültigen Stand verwenden. Aufbau der Dateigkv-datenaustausch.de, Anhang 3 zur Technischen Anlage 1
AufbewahrungRechnungen und Buchungsbelege acht Jahre, E-Rechnungen im XML-Original; Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre; Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre. Erklärung zur Sonderanfertigung mindestens zehn Jahre, bei implantierbaren Produkten 15 Jahre.§ 14b Abs. 1 UStG; § 147 Abs. 3 AO; Verordnung (EU) 2017/745, Anhang XIII Abschnitt 4

Was jetzt zu tun ist

  • Bis 31.12.2026: Gesamtumsatz 2026 feststellen; er entscheidet über die E-Rechnung ab 2027. Den Versorgungsbeginn an jeder laufenden Versorgung festhalten. Mit Abrechnungszentrum oder Softwareanbieter den Termin für Version 22 vereinbaren. Die Auskunft zur neuen Zuzahlung für den Verkauf festlegen. Die Laufzeit des ITSG-Zertifikats prüfen.
  • 1. Quartal 2027: Die erste Abrechnung des Jahres auf Zuzahlung und Abschlag prüfen. Zwischen 01.02. und 30.04. auf Version 22 umstellen, bei Pflegehilfsmitteln bis 30.05. auf die Technische Anlage Pflege 6.5.1. Den Herausgeber der Institutionskarte (SMC-B) feststellen und die Karte beantragen (SMC-B beantragen).
  • 2. Quartal 2027: TI-Zugang, Kartenterminal und das Update der Branchensoftware planen. Klären, wie Nachberechnungen zu Abrechnungen in Version 21 nach dem 30.04. laufen.
  • 3. Quartal 2027: Ab 01.07. elektronische Verordnungen annehmen; den Anschluss an die Telematikinfrastruktur spätestens bis 01.10. abschließen.
  • 4. Quartal 2027: Die E-Rechnung für alle Geschäftskunden ab 01.01.2028 vorbereiten, auch unter 800.000 € Umsatz.

Wer 2027 neu eröffnet, findet die Schritte vor der ersten Abrechnung unter Sanitätshaus eröffnen. Wer die Software wechseln will, legt den Termin am besten so, dass nur ein Programm die Umstellung auf Version 22 mitmachen muss: Softwarewechsel im Sanitätshaus.

Häufige Fragen

Was steht in der Kalenderdatei?
Alle Termine aus der ersten Tabelle als ganztägige Einträge, jeder mit Regelung, Fundstelle und Verweis auf diese Seite. Die Datei im iCalendar-Format lässt sich in jedes übliche Kalenderprogramm importieren. Sie wird beim Laden nicht angepasst und enthält keine Daten über Sie.
Muss ich ab dem 01.07.2027 elektronische Verordnungen annehmen, obwohl der Anschluss erst bis 01.10.2027 Pflicht ist?
Ja. § 360 Abs. 7 Satz 5 SGB V verpflichtet Hilfsmittelerbringer ab dem 01.07.2027, auch auf Grundlage einer elektronischen Verordnung zu versorgen. Die Frist für den Anschluss in Absatz 8 endet erst am 01.10.2027. Wer ab Juli elektronische Verordnungen annehmen will, braucht den Anschluss also schon dann.
Wird die E-Verordnung für Hilfsmittel verschoben?
Der Regierungsentwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) sieht den 01.07.2030 vor. Der Bundestag hat noch nicht entschieden (Stand 08.10.2026). Bis dahin gilt der 01.07.2027; der Anschluss bis 01.10.2027 bleibt auch im Entwurf.
Warum fehlen hier angekündigte Termine?
Ein Termin steht in der Tabelle, wenn er in einer Primärquelle steht: im Gesetz, in einer Richtlinie oder einer Technischen Anlage. Entwürfe bekommen keinen eigenen Termin; wo ein Entwurf einen geltenden Termin ändern will, steht ein Hinweis in der Zeile.
Gilt die neue Zuzahlung auch für Kinder?
Nein. Die Zuzahlung zu Hilfsmitteln leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V). Daran ändert sich 2027 nichts.

Fundstellen

  1. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026; in Kraft seit 30.07.2026, Teile ab 01.01.2027 und 01.01.2028: Art. 1 Nr. 12a (§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V), Nr. 15 (§ 36 SGB V), Nr. 23 (§ 61 SGB V ab 01.01.2027), Nr. 46 (§ 127 Abs. 1b SGB V).
  2. § 360 SGB V, Abs. 7 und 8: elektronische Verordnung von Hilfsmitteln und Anschluss an die Telematikinfrastruktur, in der Fassung vom 22.12.2025. GeDIG, Kabinettsentwurf vom 15.07.2026, nicht beschlossen.
  3. § 27 Abs. 38 UStG: Übergangsregeln der E-Rechnung bis 31.12.2026 und 31.12.2027. BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur E-Rechnung. § 14b Abs. 1 UStG: Aufbewahrung von Rechnungen.
  4. GKV-Datenaustausch, sonstige Leistungserbringer: Technische Anlage 1, Version 22, Stand 21.05.2026, und Anlage 3, Version 22, Stand 23.09.2026, anzuwenden ab 01.02.2027; Version 21 bis 30.04.2027 nach Erstelldatum der Datei. Kostenträgerdateien mit Gültigkeitsdatum je Kassenart. Pflege: Technische Anlage 1 Pflege 6.4.0 und 6.5.1.
  5. Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, geändert am 20.02.2025, in Kraft seit 16.05.2025: § 6a und § 8 Abs. 2.
  6. § 126 Abs. 1a SGB V und Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom 28.04.2025, gültig ab 01.06.2025. Gemeinsame Grundsätze Technik, Anlage 16 (Security). § 147 Abs. 3 AO. Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, Anhang XIII.

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